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Pflege, nutzen Sie die Pflegehilfsmittelpauschale
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Nutzen kann die Pflegemittelhilfspauschale jede pflegebedürftige Person, bei der mindestens Pflegegrad eins vorliegt und die entweder zu Hause, in einer Wohngruppe oder im betreuten Wohnen lebt. Nicht bewilligt wird die Pflegemittelhilfspauschale dann, wenn die Betroffenen in einem Pflegeheim sind oder sich im Krankenhaus aufhalten.
Die Pauschale umfasst solche Pflegemittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Damit sind beispielsweise Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe, Mundschutz oder auch saugende Einmal-Einlagen für Betten gemeint. Nicht von der Pauschale betroffen sind sogenannte technische Pflegemittel, wie beispielsweise Pflegebetten oder andere technische Geräte.
Um die Pauschale nutzen zu können, ist ein Antrag bei der Pflegeversicherung erforderlich. Unter Umständen gibt es von der Pflegeversicherung aus eine Maximalgrenze der Mengen an einzelnen Pflegemitteln, die bewilligt werden. Auch unterschiedliche Laufzeiten sind denkbar, so können Anträge auch nur für ein Jahr bewilligt werden und nach Ablauf dieses Jahres ist ein neuer Antrag erforderlich. Über Details, auch in Bezug darauf, wie genau der Antrag zu stellen ist und welche Daten oder Unterlagen man einreichen muss, informiert man sich am besten bei der eigenen Versicherung.
Die Pflegemittelpauschale kann von der Pflegeversicherung in Form einer Kostenerstattung für bereits erworbene Pflegemittel ausgezahlt werden. Es ist jedoch auch möglich, dass die Versicherung direkt mit der Apotheke oder einem Dienstleister die Pflegemittel abrechnet, die der Patient in einem Monat bezogen hat.
Ein besonderes Rezept ist für die Nutzung der Pflegemittelhilfspauschale dagegen nicht notwendig.